Schulrecht

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Schulpflicht im Völkerrecht

Der eigene Schulbetrieb

 

Auszug aus dem Buch: Völkerrechtliche Verträge,

14. Auflage 2016, Verlag: Beck-Texte im dtv – Seite 228

Die „Schulpflicht“ im völkerrechtlichen Sinne ist eher eine „Bildungspflicht“ als eine „Schulpflicht“. Durchgesetzt wird diese durch einen „physischen Schul- Gebäudeaufenthaltszwang + Veranstaltungszwang“ = Freiheitsentzug durch Zwang (Gefahr/Gefährdung für das Wohl). Im völkerrechtlichen Sinne gibt es keinen „physischen Schul-Gebäudeaufenthaltszwang + Veranstaltungszwang“ in Form einer „Schulpflicht“. Diese Art der Durchsetzung stellte einen Verstoß gegen Artikel 13 (4) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 dar: „Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, ...“ und ist somit ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Das Menschenrecht „Recht auf Bildung“ wird mit einem „Schulzwang = physischer Schul-Gebäudeaufenthaltszwang + Veranstaltungszwang“ durchgesetzt, wobei sich das menschliche Wesen nicht in und/oder unter einem Zwang „voll“ entfalten kann. Volle Entfaltung bedeutet „frei“ und wird erst erreicht, wenn der Mensch ein Umfeld hat, indem er/sie Freiheit, Freisein, SELBSTBestimmung, SELBSTSteuerung, SELBSTVerantwortung erfahren und (aus)leben kann.

 


Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Artikel 14 - Recht auf Bildung

  1. Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
  2. Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.
  3. Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.

http://fra.europa.eu/de/eu-charter/article/14-recht-auf-bildung


Artikel 25 GG

"Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes."

 

Auszug aus: "Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 der Vereinten Nationen", unter Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

 

Artikel 13


(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss.

 

(2) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts

a) der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein muss;
b) die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschließlich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen;
c) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss;
d) eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht besucht oder nicht beendet haben, so weit wie möglich zu fördern oder zu vertiefen ist;
e) die Entwicklung eines Schulsystems auf allen Stufen aktiv voranzutreiben, ein angemessenes Stipendiensystem einzurichten und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend zu verbessern ist.

 

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.

 

(4) Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen entspricht.

Aufarbeitung für den juristischen Laien

Erklärungen zur Möglichkeit eines Schulbetriebes innerhalb unserer Gemeinscchaft und zur abschließenden und rechtskonformen Beurteilung der "Schulpflicht" der Bundesrepublik, die es in Europa und in dieser Form sonst nirgendwo gibt. Alle anderen Staaten in Europa halten sich an die völkerrechtlichen Vorgaben und kennen eine Schulpflicht nicht, aber eine Bildungspflicht, die alleine den Staaten dahingehend obliegt, als sie für die Bereitstellung von Bildungseinrichtungen zu sorgen haben. Ansonsten können die Kinder zuhause unterrichtet werden.

 

1, Jedermann kann, unter bestimmten Bedingungen, eine Schule eröffnen, die außerhalb der öffentlichen Schulen ist.

(4) Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen entspricht.

 

2, Die Bedingung dafür ist, das Position (1) erfüllt wird, was für die GWW kein Problem ist. Ansonsten gibt es keine Bedingungen.

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss.

 

3. Die Eltern oder in Abwesenheit der Eltern,   ein Vormund oder ein Pfleger, entscheiden alleine über die Schule nach ihren eigenen religiösen oder sittlichen Überzeugungen.

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.

 

4, Die Bundesrepublik hat sich diesen Vorgaben der Vereinigten Nationen durch ihren Beitritt am 18. September 1973 verpflichtet. Sie stellt folgerichtig in ihrem Grundgesetz Artikel 25 zweifelsfrei klar:

"Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes."

 


 

Grundgesetz für den Bereich Schule

Art. 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2)

1 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.

2 Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

 
 

 

Eltern haben ein Recht auf Homeschooling – das steht im Gesetz

Von Sebastian Ostritsch Sebastian Ostritsch, Professor in Stuttgart Quelle: Marc Alter/ Ullstein Buchverlag

Deutschland erlebt gerade eine dramatische Bildungskrise, die schon bald massive Folgen haben wird. Der Philosoph Sebastian Ostritsch fordert vom Staat, seine Monopolstellung aufzugeben. Mit einem Schlag würde das größte aller Probleme gelöst. as deutsche Schulsystem droht, immer mehr aus den Fugen zu geraten. An den Universitäten kann man seit Jahren, wenn nicht gar Jahrzehnten, beobachten, wie das Bildungsniveau im Allgemeinen und die Sprachkompetenzen im Besonderen bei den Erstsemestern stetig sinken. Hinzu kommt nun der Lernrückstand, in den viele Schüler aufgrund der Schulschließungen der Pandemiejahre geraten sind. Und was noch viel schwerer wiegen dürfte: Die Gesellschaft scheint sich inzwischen an Gewaltexzesse an Schulen – insbesondere auch von Schülern gegen Lehrer –

Kein Wunder also, wenn es zunehmend gerade dort an Lehrern fehlt, wo sie am meisten gebraucht würden. Einer aktuellen Umfrage zufolge halten zwei Drittel der Schulleiter den Lehrermangel, der das Resultat dieser schulischen Systemkrise ist, für das gravierendste Bildungsproblem. Nun dürfte bei vielen der erste Reflex darin bestehen, ein konsequentes Einschreiten des Staates zu fordern: Er müsse nicht nur endlich die Sicherheit von Lehrern und Schülern garantieren, sondern auch dafür sorgen, dass die Schüler einen adäquaten, das heißt ihren Anlagen angemessenen und für sie selbst und die Gesellschaft zuträglichen Bildungsstand erreichen. Das ist zweifellos eine verständliche und angebrachte Forderung. Was aber, wenn der Staat es einfach nicht kann?

Die Erfahrung scheint ja zu zeigen, dass zumindest dieser Staat heillos überfordert ist. Sollte es Eltern da nicht erlaubt sein, die schulische Bildung ihrer Kinder durch Hausunterricht in die eigene Hand zu nehmen? Das natürliche Recht der Eltern In der Tat spricht viel dafür, dass sogenanntes Homeschooling nicht nur in Zeiten des staatlichen Scheiterns, sondern ganz grundsätzlich ein Recht der Eltern ist, das der Staat nicht missachten darf.

Dafür spricht auch Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes. Dort heißt es: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ Ein erstaunlicher Satz, haben wir es hier doch offenbar mit einer geradezu paradoxen Bezugnahme des positiven Rechts auf etwas zu tun, das ihm als natürliches Recht vorausgeht. Die Rede vom Naturrecht sorgt in Deutschland in der Regel für hochgezogene Augenbrauen.

Zudem dürften viele hierzulande auch der Forderung nach einem staatlichen Recht auf Hausunterricht mit feindseliger Skepsis begegnen. Klingt das alles doch verdächtig nach anarcho-libertären Positionen, wie man sie vor allem aus amerikanischen Diskussionen zu kennen meint. Während aber der Libertarismus eine radikal individualistische Philosophie ist, gilt dies für das Naturrecht in seiner klassischen Form, wie sie etwa Thomas von Aquin ausgearbeitet hat, keineswegs.

Hegel löst das Problem der Identitätspolitik Der Grundgedanke des Naturrechts basiert schlicht darauf, dass es bestimmte Neigungen, Tendenzen und Verhaltensweisen gibt, die dem menschlichen Wesen – seiner Natur – zuträglich und andere, die ihm abträglich sind. Zur Natur des Menschen, seinem Wesen, gehören aber eben nicht nur animalische Triebe wie der zur Selbsterhaltung, sondern auch das Streben nach höheren, gemeinschaftlichen Gütern. Dazu zählen insbesondere das Leben in einer Familie sowie die Zugehörigkeit zu einer politischen Gemeinschaft. Wer dagegen einwenden möchte, dass eine solche Auffassung von natürlichwesensmäßigen Zwecken des Menschen einen Schöpfergott voraussetze und dies mit dem säkularen Rechtsstaat unvereinbar sei, der möge sich an das berühmte Diktum von Ernst-Wolfgang Böckenförde erinnern, dass der freiheitliche, säkularisierte Staat von Voraussetzungen lebt, die er selbst nicht garantieren kann.

Die Richtigkeit dieser Aussage bestätigt bereits ein Blick in die Präambel des Grundgesetzes, die bekanntlich mit den Worten „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott …“ beginnt. Kurzum: Wer von Gott oder dem Naturrecht partout nicht reden möchte, der sollte vom Grundgesetz besser schweigen. Naturrechtlich gesehen folgt die erzieherische Verantwortung der Eltern für ihre eigenen Kinder schlicht aus dem Wesen des Menschen. Nichts anderes heißt es, dass die Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern ist, aber im selben Atemzug eben auch ihre Pflicht. Für die normativ aufgeladene Rede von Recht und Pflicht gibt es normalerweise aber gar keinen Bedarf – und zwar weil das Wohl der eigenen Kinder im ureigensten, natürlichen Interesse der Eltern liegt.

Das lässt sich vom Staat nicht mit derselben Selbstverständlichkeit behaupten. Die Gefahr, dass der Staat Kinder zu seinen Zwecken und entgegen dem Kindeswohl formen will, darf nicht ausgeblendet werden. Die häufig zu vernehmende Gegenthese, der Staat müsse Kinder vor ideologischer, insbesondere religiöser Indoktrination durch die Eltern schützen, stellt den eigentlichen Sachverhalt auf den Kopf. Der Staat weiß im Regelfall eben nicht besser als die Eltern, was gut für das Kind ist. Objektives Unrecht Eine staatliche Schulpflicht kann zwar, muss aber nicht mit dem natürlichen Recht der Eltern in Konflikt geraten. Eine solche Pflicht ist naturrechtlich zulässig und angezeigt, wenn damit nur gemeint ist, dass der Staat einschreitet, falls die Eltern die Erziehung und Bildung ihrer Kinder nicht allein übernehmen können.

Wer aufgrund mangelnder eigener Kenntnisse, Krankheit oder seiner ökonomischberuflichen Situation den Unterricht seiner Kinder nicht selbst besorgen kann oder will, soll sie in eine staatliche Schule schicken können. Ebenso kann, ja muss der Staat naturrechtlich gesehen dort einschreiten, wo das Kindeswohl gefährdet ist. Nichts anderes scheint übrigens auch der oben zitierte Satz des Grundgesetzes zu besagen, die staatliche Gemeinschaft wache über die Betätigung der Eltern.

Naturrecht und positives Recht kommen hier also im Subsidiaritätsprinzip überein, wonach der Staat erst dann einzugreifen hat, wenn die ihm untergeordneten Institutionen zur Ausübung der ihnen eigenen Funktionen nicht in der Lage sind. Dass der Staat, wie es aktuell in Deutschland der Fall ist, den Eltern die Möglichkeit zum Heimunterricht schlichtweg verwehrt, ist dagegen ein objektives Unrecht und sollte geändert werden. Wer neben diesen grundsätzlichen, philosophischen Überlegungen noch pragmatische Argumente benötigt, um mit einem Recht auf Hausunterricht warm zu werden, sollte sich in Zeiten des chronischen Lehrermangels unter anderem Folgendes vor Augen führen: Wo es die Möglichkeit des Homeschoolings gibt, werden auch weniger Lehrer benötigt. Dadurch werden Ressourcen frei, um die existierenden Lehrkräfte besser auszubilden und zu entlohnen. Diese können dann wiederum denjenigen besser helfen, die sich nicht selbst helfen können.

Homeschooling kann überwacht werden Das Problem, dass Kinder aus sozial verwahrlosten Elternhäusern gar nicht mehr zur Schule gehen und daheim vor der Playstation versumpfen, kann nicht geleugnet werden, hat aber mit Homeschooling erst einmal nichts zu tun. Schließlich gibt es die entsprechenden Fälle, und zwar viel zu oft, bereits im bestehenden System – trotz Schulpflicht. Auch spricht nichts dagegen, dass der Staat über das Homeschooling wacht, indem er etwa, wie in den USA durchaus üblich, den Heimunterricht über einen schulischen Dachverband („umbrella school“) curricular reglementiert und begleitet. Die Forderung nach einem (positiven) Recht auf Homeschooling hat im Übrigen nichts mit Staatsverachtung zu tun.

Der Staat ist ja durchaus gefragt, wenn es um Bildung geht. Allerdings müssen sich seine Vertreter endlich eingestehen, dass er an der selbst gestellten Aufgabe des schulischen Bildungsmonopols theoretisch wie praktisch gescheitert ist. Gefordert ist angesichts dieses Scheiterns nicht der starke Staat, der kraftmeierisch verkündet, die Dinge durch noch mehr Verstaatlichung in Ordnung bringen zu können. Vielmehr hat in Sachen Bildungspolitik die Stunde des klugen Staates geschlagen, der eingedenk seiner eigenen Beschränktheit die primäre Verantwortung an die Familien zurückgibt. Sebastian Ostritsch ist Professor für Philosophie in Stuttgart.

Zuletzt erschien von ihm das Buch „Hegel: Der Weltphilosoph“ bei Ullstein

 

 

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