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alliance-earth.com United Nation of Human and Earth IGO

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Manifest

 

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 Manifest

alliance-earth.com

United Nation of Human and Earth IGO

 

Letzte Änderung 27. Juli 2025, 11.23 Uhr MEZ

 

Leitsatz 1. Einleitung

 

Ziffer 1. Unsere Nation, alliance earth United Nation of Human and Earth, besteht aus dem festen Glauben, daß die Seele, der Geist und der Körper jedes Wesens, sein Wissen und die daraus erwachsene Weisheit, unveräußerliches Eigentum der Schöpfung und des eigenen Lebens sind und sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung kein weltliches Recht einschränken kann und darf. alliance earth ist der Glaube an alle beseelten Wesen und ihre einzigartigen Fähigkeiten, an die Macht des Wissens, welches sie zur Weisheit vollenden können und die unauslöschlichen Rechte aus der Quelle der Schöpfung, die jedes einzelne Wesen seit seiner Entstehung in sich trägt.

Ziffer 2. Unsere Weltanschauung ist eine Gesamtsicht der Welt, der es um die Stellung des Menschen in der Welt, seine Herkunft, sein Ziel und seine Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten geht. Unsere Weltanschauung ist ein gedankliches System, welches eine Stellungsnahme zum Sinne des Weltgeschehens bietet, ohne dabei auf einen Gott oder das Jenseits zurückzugreifen. Die Gewissensfreiheit stellt die Freiheit dar, eine Entscheidung an den Kategorien "Gut und Böse" für sich zu treffen und in der Situation als für sich bindend anzusehen.

 

 

Leitsatz 2. Grundsätze

 

Ziffer 3. Die geistigen, beseelten, lebenden, nicht verschollenen Wesen, ausgestattet mit allen Rechten der Schöpfung seit ihrer Entstehung im Mutterleibe,  sind gemeinsam mit allen anderen Stämmen der Erde die Inhaber aller Rechte der Schöpfung, die seit tausenden von Jahren alle Landflächen gemeinsam besiedeln und bewohnen, vereint in dieser Gemeinschaft,  die nunmehr selbst mit diesem rechtswirksamen Manifest die Bezeichnung "alliance earth" für ihre Gemeinschaft festgelegt haben, in ihrem Bestreben der Wahrnehmung der eigenen Verantwortung, die Freiheit, die Unabhängigkeit und den Frieden offen gegenüber und gemeinsam mit allen Wesen dieser Erde zu stärken und zu fördern, im Willen gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung, ihre Vielfalt zu leben im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verpflichtung gegenüber den vergangenen und aller künftigen Generationen, mit dem Wissen,  daß nur frei ist, wer seine Freiheit bewahrt und die Stärke der Stämme sich immer am Wohle jedes Einzelnen mißt, welche Zufriedenheit und Liebe jeder erleben und finden wird, mit der Erfahrung von Generationen,  daß niemals ein positives Recht über den geborenen Wesen stehen soll, sie nicht unterwerfen, nicht einschränken in ihrem Handeln und Denken beeinflußen darf, beauftragt mit dem Erhalt der Schöpfung gegen jede Art von fanatischen Zielen, gleichwohl im Wissen um die Bedeutung einer Sinnhaftigkeit einer toleranten Grundhaltung für das Zusammenleben denkender und fühlender Wesen, in tiefem Bestreben für den Schutz und den Erhalt ihres Lebensraumes, der gesamten Erde zu wirken, deren Recht auf den eigenen Bestand und Leben in jeder Weise und für alle Lebewesen die sie hervorbringt, haben dieses Manifest als ihre gemeinsame Vereinbarung unter und zwischen sich selbst wirkend, durch ihren höchsten Eid gegeben, verkündet und in den verbindlichen wirksamen Stand versetzt und für ihr zukünftiges Handeln die nachfolgenden Grundsätze erklärt.

 

 

Leitsatz 3. Absichten und Ziele

 

Ziffer 4. alliance earth lebt nicht nur als feste Form, aber stets im Einvernehmen der Lebenden untereinander. Sie hat keine Konkurrenz, denn sie wetteifert nicht. Sie kapselt sich nicht ab, denn sie sucht alle Gruppen zu bereichern. Sie achtet alle großen Lehrer aller Zeiten, welche ihr Wissen um die Liebe offenbarten. Wer ihr angehört, übt die Weisheit der Liebe mit seinem ganzen Sein. Weder gesellschaftliche Schicht oder die ethnische Zugehörigkeit, noch körperliche Gebrechen, bedeuten für sie eine Schranke.

Sie trachtet nicht andere zu belehren; sie trachtet nur zu sein und durch ihr Sein zu geben. Sie lebt in der Erkenntnis, dass die Art wie wir sind, auch die Art sein mag von denen, die um uns sind, weil sie um die Einheit weiß. Sie macht sich nicht mit lauter Stimme bekannt, sondern wirkt in den feinen Bereichen des liebenden Seins. Sie verneigt sich vor allen, die den Weg der Liebe aufleuchten ließen und dafür ihr Leben gaben. Sie lässt in ihren Reihen keine Rangfolge zu und nur Strukturen, die in der Gemeinschaft untereinander vereinbart wurden, denn der Eine ist nicht größer als der Andere. Ihre Seelenverwandten erkennen einander an der Art zu handeln, an der Art zu sein und an den Augen und an keiner anderen äußeren Geste, als der geschwisterlichen Umarmung. Jeder einzelne weiht sein Leben dem stillen und liebevollen Umgang mit dem Nächsten und seiner Umwelt, während er seine täglichen Pflichten erfüllt, wie anspruchsvoll oder wie bescheiden sie auch sein mögen.

Sie weiß um die absolute Gültigkeit der Großen Weisheit, die nur dann verwirklicht wird, wenn die Menschheit aus dem obersten Gebot der Liebe handelt. Sie verspricht keinen Lohn, weder in diesem noch in jenem Leben, nur unsagbare Freude des Seins und des Liebens. Jeder trachtet danach, der Verbreitung des Wissens zu dienen, in aller Stille Gutes zu wirken und nur durch eigenes Beispiel zu lehren.

Die zu alliance earth gehören kennen weder Furcht noch Scham und ihr Zeugnis wird immer, in guten wie in schlechten Zeiten, gültig sein.

Die Gemeinschaft hat kein Geheimnis, kein Mysterium und keine Einweihung, außer dem tiefen Wissen um die Macht der Liebe und um die Tatsache, dass die Welt sich ändern wird, wenn wir dies wollen; aber nur, indem wir uns zuerst ändern.

Wer dazugehört weiß es. Alle, die sich dazugehörig fühlen, gehören dazu.

 

 

Leitsatz 4. Rechte

 

Ziffer 5. "alliance earth" hat sich zum Erhalt und zum Schutz des gesamten Lebens auf dem Planeten, der Verständigung, der Kooperation und des Friedens, der Überwindung jeder Form von Rassismus und sozialer Ungleichheit und dem Gedeihen des Planeten Erde selbst, dieses Manifest gegeben. Daher ist jedem Mitglied der Gebrauch von Waffen oder andere Arten von Gewaltanwendung untersagt, wie auch Dienstzeiten in aktiven Armeen. Dies gilt auch in Friedenszeiten und für alle neuen gesetzlichen Vorschriften, die von einer anderen Verwaltung zukünftig erlassen werden. Ausgenommen sind Handlungen für die eigene Verteidigung, zum Schutz der Familie und der Gemeinschaft, wenn Leib und Leben bedroht ist.  

Ziffer 6. "alliance earthbetont die uneingeschränkte Freiheit des Individuums, unabhängig von Religion, Kultur oder Hautfarbe. Dies umfasst auch die Freiheit zur Unversehrtheit der eigenen Körperlichkeit und die umfassende Selbstbestimmung im Hinblick auf alle physischen, elektromagnetischen und anderweitigen Manipulationen, Eingriffe und Maßnahmen,  die dazu bestimmt oder geeignet sind, Stoffwechsel, Motorik, Verhalten, Bewusstsein oder die ungehinderte Atmung zu beeinflussen. Insbesondere ist die Anwendung und Einbringung von chemischen Substanzen in die Luft, den Boden und das Wasser, die durch die international üblichen Geoengineering (Geo-Engineering) oder Climate Engineering Programme betrieben werden.  

Ziffer 7. "alliance earthuntersagt daher jegliche äußere, z.B. gesetzlich-staatliche Verpflichtung zur Einbringung, Verwendung oder Zulassung künstlich geschaffener oder verpflanzter Objekte wie Medikamente, Chips, Impfungen, Teststäbchen oder vergleichbare Verfahren, Injektionen, Blut, Blutseren, Stammzellen, Gewebe,  künstlicher oder transplantierter Organe. Das gilt sowohl vor der Geburt eines Neugeborenen im Mutterleib, als auch zu jeglichem anderen Zeitpunkt nach der Geburt eines lebenden Wesens. Es ist untersagt unmittelbar nach der Geburt das Neugeborene von der Nabelschnur zu trennen. Der Wunsch der Eltern ist zu berücksichtigen.

Ziffer 7.1 Die Rechtsvorschriften der WHO Weltgesundheitsorganisation, die am 19. Juli 2025 in Kraft treten, haben auf die Rechtsvorschriften unter Leitsatz 4. Ziffern (6) und (7) keine verbindliche Wirkung, da alliance earth kein Mitglied der WHO und als Körperschaft der internationalen Rechts, nicht grundgesetzpflichtig ist. Ebenso können die WHO Vorschriften auf alle anderen Bestimmungen unserer Organisation keine Wirkung entfalten.  

Ziffer 8. "alliance earth" erklärt alle natürlichen Ressourcen des Planeten Erde zum Eigentum der gesamten Menschheit. Sie dürfen nicht zu spekulativen oder gewinnbringenden Zwecken verwendet werden. Dazu gehören u.a. der Grund und Boden, alle Bodenschätze, wie ebenso die Luft, Wasser und Nahrung.

Ziffer 9. "alliance earth" ist gemäß Definition des juristischen Völkerrechts als eigenständige Nation und originäres Völkerrechtssubjekt anzuerkennen, wobei die Rechte bezüglich Religions- Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften, die in dem jeweiligen Verwaltungsbereich ihres Heimatlandes gelten, beibehalten werden. In den internationalen Vorschriften steht: "Unter einer Nation versteht man eine Gemeinschaft, die sich ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, durch eine gemeinsame Sprache, Geschichte, Abstammung und gemeinsamer Kulturgüter, Ziele und Absichten verbunden fühlt und ihr Regelwerk selbst bestimmt." 

Ziffer 9.1 alliancer besitzen die Staatsangehörigkeit, die auf ihren Ausweisen ersichtlich ist und die der offiziellen Bezeichnung bei den Vereinten Nationen entspricht. Mitgliedschaften in anderen Verwaltungsstrukturen sind nach den Vorschriften der gesetzlichen Regelung zur doppelten Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland vom 27. Juni 2024 zulässig. Somit ergibt sich ein Rechtsstand, der unter "Leitsatz 7" zu finden ist und der in diesem Sinne die Zuständigkeiten von "alliance earth" definiert. In der rechtlichen Bedeutung ist alliance earth international, wie auch national, als eigenständige Verwaltung und somit als klassische Verwaltungseinheit zu bewerten, die neben Staaten gleichberechtigt zu behandeln ist.

Ziffer 10. "alliance earth" kann unter der Voraussetzung des Nachweises eines Gebietsrechtes zu einem Völkerrechtssubjekt im Sinne eines originären Staatswesens sowie auf der Grundlage  der internationalen Rechtsvorschriften der UN-Menschenrechtskonvention Artikel 15,  erweitert werden. Hierzu sind die Bedingungen zu erfüllen ein Staatsvolk, ein Staatsgebiet und eine Staatsgewalt zu besitzen oder die Verwaltung eines Gebietes inne zu haben, welches derzeit selbst nicht handlungsfähig ist. Die Nation entscheidet eigenständig über den Zeitpunkt der notwendigen Änderungen und der Übernahme von Vertretungsaufgaben.   

Ziffer 11. "alliance earth" ist eine Nation von geistigen, beseelten, lebenden und nicht verschollenen Wesen, die für ihren Umgang mit der juristischen Welt eine unveräußerliche "natürliche Person" besitzen. Sie erkennen ausschließlich und ohne jedwede Ausnahme, die Rechtsgrundlagen des "Überpositiven Rechts" an und somit die Entscheidungen jedes Einzelnen, die immer einen höheren Rang besitzen, als die Entscheidungen einer Gemeinschaft. (siehe auch: Urteil Bundesverfassungsgericht BVerfG 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951, II. Senat, Leitsatz 27. "Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Existenz überpositiven, auch den Verfassungsgesetzgeber bindenden Rechtes an und ist zuständig, das gesetzte Recht daran zu messen.) Es gilt grundsätzlich immer, "ich stimme nicht zu", sofern dem Wesen juristische Rechte auferlegt werden sollen, die gegen die Grundsätze und Regeln der Nation gerichtet sind.

Ziffer 12. "alliance earth" erfüllt im Inneren der jeweiligen Staaten zudem alle Voraussetzungen als Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.) anerkannt zu werden. Ihre Anerkennung und der Status als K.d.ö.R., ist ihr nach den aktuellen Gesetzen nicht zu verwehren, wobei sich die gesetzlichen Voraussetzungen in den einzelnen Staaten unterscheiden und zu berücksichtigen sind.

Ziffer 12.1 Die Anerkennung als Körperschaft internationalen Rechts (K.d.i.R), erhält sie durch ihren Status als internationale Religions- Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaft.

 

 

Leitsatz 5. Pflichten

 

Ziffer 13. "alliance earth" setzt die Bereitschaft aller Mitglieder voraus, sich permanent am Zusammenleben zu beteiligen, an den gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen und die Nation, wie jedes einzelnen Mitglieds, zu achten und zu unterstützen. Mitglied dieser Nation zu sein endet nicht mit dem Erhalt der Meldebestätigung und dem Empfang des Ausweises. Mitglied zu sein ist eine Lebenseinstellung zur gesamten Umwelt und gegenüber allen lebenden Wesen, wie es dieses Manifest weiterhin verkündet. 

Ziffer 13.1 Dazu gehört auch die Beachtung der in dem jeweiligen Heimatland geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften, sofern sie nicht in die Rechte unserere Organisation eingreifen, sie aufheben, verändern oder einschränken. 

Ziffer 14. "alliance earth" besitzt eine Verwaltung, die alle weiteren Kompetenzen, Rechte und Pflichten aufführt und auf deren Einhaltung achtet.

 

 

Leitsatz 6. Gesetze und Verträge

 

Internationale Gesetze, Verträge und Vorschriften für alle Mitglieder aus UN - Vertragsstaaten und für Mitglieder aus Deutschland, die über Art 25 GG in deutsches Recht einfließen

Art 25 GG "Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes."

 

Ziffer 15. Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in deutscher Sprache

Ziffer 15.1. Die Regeln des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) neuestes Ausfertigungsdatum

Ziffer 15.2 Die Bestimmungen des international anerkannten "Überpositiven Rechts" und hier dem grundsätzlichen Recht auf Ablehnung von Leistungen, die den Mitgliedern ohne ihre ausdrückliche Zustimmung auferlegt oder abverlangt werden sollen und/oder die den Bestimmungen dieses Manifests widersprechen, sie in Teilen aufheben und/oder in ihrem Sinn und/oder in ihrer Wirkung verändern. https://de.wikipedia.org/wiki/Naturrecht

Ziffer 16. Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in deutscher Sprache

Ziffer 17. Der  Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 1966, Art. 1 bis Art. 31 und hier insbesondere für alle Bildungseinrichtungen Artikel 13, Abs. 1, Abs. 2 a) bis e) und Abs. 4.

Ziffer 18. Die Resolution der Generalversammlung 217 A (III). Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 15. 1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. 2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln. (siehe auch Ziffer 24.)

Ziffer 19. Die  Völkerrechtlichen Körperschaften des internationalen Rechts: Internationale Organisationen aufgrund des Vertragsgesetzes, das den Gründungsvertrag einer Organisation innerstaatlich in Kraft setzt, oder aufgrund einer Verordnung, die einen entsprechenden Status an Organisationen verleiht, an denen die Bundesrepublik nicht als Mitglied beteiligt ist und den Regelungen für Staatskirchenrechtliche Körperschaften des internationalen Rechts, die international rechtssicher sind.

 

Gesetze und Vorschriften für die Bundesrepublik Deutschland

Unsere Organisation ist als völkerrechtliche Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht grundgesetzverpflichtet, aber grundgesetzberechtigt und daher gelten zuerst immer die internationalen Vorschriften.

 

Ziffer 20. Das Religionsverfassungsrecht, wobei die Aufschlüsselungen der einzelnen Bereiche, die auch oder vor allem alliance-earth.com betreffen, zu dem jeweiligen Ereignis diesem Verfassungsrecht zu entnehmen sind. Die rechtliche Niederschrift ist zu umfangreich, um an dieser Stelle die zutreffenden Punkte nennen zu können.

Ziffer 21. Die Bestimmungen des national anerkannten "Überpositiven Rechts", die Bestimmungen des national und international anerkannten "Überpositiven Rechts" und hier dem grundsätzlichen Recht auf Ablehnung von Leistungen, die den Mitgliedern ohne ihre ausdrückliche Zustimmung auferlegt oder abverlangt werden sollen und/oder die den Bestimmungen dieses Manifests widersprechen, sie in Teilen aufheben und/oder in ihrem Sinn und/oder in ihrer Wirkung verändern. https://de.wikipedia.org/wiki/Naturrecht und Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51, Leitsatz 27 "Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Existenz überpositiven, auch den Verfassungsgesetzgeber bindenden Rechtes an und ist zuständig, das gesetzte Recht daran zu messen."

Ziffer 22. Grundgesetz Art. 4 "(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz", sowie Art. 140 "Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes. Art. 136 (1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. (2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. (3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert. (4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.  Art. 137 (1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. (3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. (4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. (5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. (6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. (7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. (8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob. Art. 138 (1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf. (2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet. Art. 139 Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Art. 141 Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Ziffer 23. Bezüglich des Tierschutzes, gemäß Art. 20 a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. ZITAT: "Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."

 

 

Leitsatz 7. Rechtsstand

 

Ziffer 24. alliance earth ist eine Intergovernmental Organization (IGO)

alliance earth erfüllt alle Kriterien, um eine rechtsfähige und eintragbare IGO nach internationalen Vorschriften zu sein. alliance earth hat ein klares nationales und internationales  Aufgabengebiet, ist in mehr als drei Ländern tätig und hat erheblich mehr als drei Mitgliedern aus unterschiedlichen Staaten. Des Weiteren vertritt alliance earth mehr als drei andere Völkerrechtssubjekte. Auszug aus den Vorschriften von Union of International Associations: "Die Union of International Associations in Brüssel nimmt nur solche Organisationen als internationale Organisationen auf, wenn sie mindestens aus drei Staaten bestehen oder ein internationales Aufgabengebiet und Mitglieder aus drei Staaten haben bzw. in mindestens drei Ländern tätig sind."

Ziffer 24.1 Entsprechend unserem Manifest Leitsatz 6, Ziffern 18  wird hiermit festgestellt: Das führende Völkerrechtssubjekt, in der Verbindung der zusammengeschlossenen Völkerrechtssubjekte, ist alliance-earth.com United Nation of Human and Earth. Die Organisation vertritt alle deutschen Völkerrechtssubjekte in ihrem Rechts- und Gebietsstand vor dem Ausbruch des ersten Weltkrieges am 28. Juli 1914. Die direkten Nachfahren der damaligen Staatsangehörigen, der insgesamt 26 Bundesstaaten, besitzen über ihre, durch die Eltern und Großeltern unauslöschlichen und somit vererbten Staatsangehörigkeiten, die bis zu dem vorgenannten Datum angewandtes und danach nicht erloschenes, sondern lediglich überlagertes Recht sind, so lange sämtliche Gebietsrechte, bis sie ihren Willen zum Verzicht selbst, im Wissen der rechtlichen und geschichtlichen Zusammenhänge, erklärt haben.

Ziffer 24.2 Alle registrierten Mitglieder erhalten somit nach den internationalen Vorschriften der UN-Menschenrechtskonvention Artikel 15, die Staatsangehörigkeit Deutschland, nach deren Statuten jeder Mensch ein Recht auf eine Staatsagenhörigkeit seiner Wahl hat oder auf die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Heimatstaates.

Ziffer 24.3 Unabhängig und unbeschadet von dem vorgenannten Status, können alle Mitglieder auch die Mitgliedschaft im vereinigten Wirtschaftsgebiet gemäß Art. 133 GG annehmen, um dort vertragliche Vereinbarungen für ihre alltäglichen Bedürfnisse und Erledigungen einzugehen. Die internationalen Vorschriften fließen über Art. 25 GG in deutsches Recht ein, besitzen einen höheren Rang und stehen somit den Gesetzen vor.

Ziffer 24.4 Ergänzt werden die Vorschriften durch die gesetzliche Regelung zur doppelten Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland vom 27. Juni 2024.

Auszug: "Doppelte Staatsangehörigkeit durch Geburt: Wer durch Geburt eine ausländische und gleichzeitig durch Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, besaß aus deutscher Sicht - früher wie heute - schon automatisch beide Staatsangehörigkeiten, ohne dass es einer besonderen Genehmigung dazu bedurft hätte. Betroffene Personen mussten sich aus deutscher Sicht in diesem Fall - zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten erworben durch Geburt - auch später nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden."

 

Ziffer 24.5. alliance earth ist eine völkerrechtliche Körperschaft des öffentlichen Rechts

Völkerrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: Internationale Organisationen aufgrund des Vertragsgesetzes, das den Gründungsvertrag einer Organisation innerstaatlich in Kraft setzt, oder aufgrund einer Verordnung, die einen entsprechenden Status an Organisationen verleiht, an denen die Bundesrepublik nicht als Mitglied beteiligt ist.

alliance earth ist nicht grundgesetzverpflichtet, aber grundgesetzberechtigt und somit als ein rechtsfähiges Organ, im Rechtskreis der weltweit anerkannten Religions- Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften einzuordnen und somit auch den rechtlichen Rang einer privaten Organisation wahrnehmen kann, sofern die Organisation  innerhalb eines von Staaten eine entsprechende Entscheidung trifft. Internationale Organisationen genießen als Völkerrechtssubjekte – vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung ihrer Gründungsverträge – das aktive und passive Gesandtschaftsrecht, das heißt, sie können Vertreter zu anderen Völkerrechtssubjekten entsenden und auch deren Vertreter akkreditieren. 

Auszug aus den internationalen Bestimmungen: Das Völkerrecht (Lehnübersetzung zu lateinisch ius gentium ‚Recht der Völker‘) ist eine überstaatliche, aus Prinzipien und Regeln bestehende Rechtsordnung. Es regelt die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten (meist Staaten) auf der Grundlage der Gleichrangigkeit. Die Bezeichnung Internationales Öffentliches Recht wird seit dem 19. Jahrhundert synonym verwendet, was auch auf den starken Einfluss des englischen Fachausdrucks public international law zurückzuführen ist. Wichtigste positivrechtliche Rechtsquellen des Völkerrechts sind die Charta der Vereinten Nationen und das in ihr niedergelegte allgemeine Gewaltverbot, das als Völkergewohnheitsrecht auch über die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen (UNO) hinaus verbindlich ist und jedem Staat etwa einen Angriffskrieg verbietet. Das supranationale Recht gilt als Besonderheit des Völkerrechts, weil es ebenfalls überstaatlich organisiert ist; allerdings weist es durch die Übertragung von Hoheitsgewalt auf zwischenstaatliche Einrichtungen einige Besonderheiten auf, die nicht vollständig mit dem Völkerrecht erklärbar sind.

 

 

Leitsatz 8. Gebiet und Geltungsbereich

 

Ziffer 25. Der Geltungsbereich von alliance earth  umfaßt die Gebiete und Landflächen der gesamten Erde. Es gilt grundsätzlich die Regel, überall dort, wo die Zuständigkeit von alliance earth erkennbar ist und/oder deklariert wurde und/oder veröffentlicht ist und/oder sich beseelte Wesen den Inhalten und Wertvorstellungen zugehörig fühlen und sie leben und beanspruchen, gelten die Rechte und Vereinbarungen aus dem Manifest von alliance earth. Ferner wird der Geltungsbereich mit den Regelungen unter Manifest Leitsatz 7, Ziffer 24.1 durch ein Kerngebiet ergänzt.

  

 

Der Gründer von alliance-earth.com im Mai 2015

Durch alle Mitglieder angenommen und als Grundlage der Organisation bestätigt.