Konzepte
für eine menschliche Gesetzgebung
Translator
Verehrte Leser,
wir erarbeiten Vorschläge und Konzepte über neue Gesetzesinhalte, die späterhin dem Justizministerium und/oder dem Bundespräsidenten vorgelegt werden sollen. Ebenfalls denkbar wäre die Übermittlung unserer Vorschläge in den Bundesrat der Länder, damit auch von dort Ideen und Ergänzungen aus den Regionen beigefügt werden können.
Die ersten Positionen, die im Rahmen der Generalversammlung durch die Menschen im "öffentlichen Debattenraum" erarbeitet worden sind, werden erst im Mai 2025 erfolgen. Bis dahin müssen wir die Seite noch vervollständigen und in den verbleibenden Live-Übertragungen am 22./24. und 29. April 2025, die genaue Verfahrensweise veröffentlichen.
Dazu gehört die Bedienung der technischen Einrichtungen, wie der Ablauf der Arbeit an den Texten und Artikeln. Bitte verfolgen Sie die Entstehung der vorläufigen Seite bis dahin.
Vielen Dank und wir hören uns dann in den Übertragungen.
Alle Menschen sind zur "öffentlichen Mitarbeit" herzlich eingeladen.
Medienteam und Verwaltung
,Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland
GG Ausfertigungsdatum: 23.05.1949
Vollzitat:
"Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 100-
1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 94) geändert
worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v.
22.3.2025 I Nr. 94
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung
ab: 14.12.1976 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr
vgl. GG Anhang EV +++)
Eingangsformel
Der Parlamentarische Rat hat am 23.
Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8.
Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene G r u n d g e s e t
z f ü r d i e B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n
d in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als
Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.
Auf
Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine
Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.
Das Grundgesetz wird
hiermit gemäß Artikel 145 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht:
Informationen
1) Der Kopfbereich wird später bearbeitet.
2) Die SCHWARZEN TEXTE sind die aktuellen Originaltexte und die BLAUEN TEXTE sind die Vorschläge der Generalversammlung. Neben den Haupttexten, sind GRÜNE TEXTE mit wichtigen Detailinformationen zu finden.
3) Bei den Ausarbeitungen werden neben dem Grundgesetz, auch die Inhalte der Verfassungen vom 28. März 1949, vom 16. April 1871 und vom 11. August 1919 berücksichtigt, wie die Inhalte der Preußischen Verfassung vom 31. Januar 1850. Ebenso sind völkerrechtliche Bestimmungen und Vorschriften berücksichtigt worden, welche die weltweite Anerkennung besitzen.
4) Die Mail-Adresse für Anmerkungen, Fragen und Vorschläge: generalversammlung@alliance-earth.net
Präambel
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
Präambel
Wir, die Staatsangehörigen von Deutschland, setzen in freier Selbstbestimmung und Kraft unserer Rechtsstellung als natürliche Rechtspersonen, wie im Rahmen einer Verfassungsänderung, diese Verfassung in den rechtswirksamen Stand. Wir beauftragen die von uns gewählten Vertreter der Länder und des Bundes, diese Verfassung nach dem, durch die Staatsangehörigen erfolgten Referendum zur Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands, wie für alle nachfolgenden Gebiete von Deutschland, zu erlassen. Eine Änderung dieser Verfassung unterliegt der Zustimmung der Staatsangehörigen. Die jeweilige Zustimmung wird durch ein erneutes Referendum festgestellt.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Damit ist diese Verfassung für alle Staatsangehörigen rechtlich wirksam, wie für alle Bürger, die alleine, als Gruppe oder mit ihren Gebieten, dieser verfassungsmäßigen Ordnung gemäß dem, zum Zeitpunkt ihres Beitrittsgesuches geltenden Verfassungsrecht oder nach völkerrechtlichen Regeln, in Zukunft beitreten.
Bemerkungen
Die Präambel in Völkerrechtsverträgen oder Verfassungen hat in der Regel keine eigene rechtliche Bindung, ist kein Bestandteil des Gesetzes, sondern dient als Erklärung der Motive und Ziele. Sie kann aber für die Auslegung und Interpretation des Vertragsinhaltes relevant sein.
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Einleitung zu Gesetzen oder völkerrechtlichen Abmachungen, häufig auch in Verträgen, in der die Absicht des Gesetzgebers, der Ausgangspunkt der Vertragschließenden etc. dargelegt werden. Die Präambel hat grundsätzlich keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit, sie dient aber der Auslegung einer Verfassung, eines Gesetzes oder Vertrages. Anders im Recht der Europäischen Union, wo die Präambeln in Form der Erwägungsgründe, die den Rechtsakten, insbesondere den Richtlinien (EU-Richtlinie), vorangestellt sind, Hinweise auf die authentische Auslegung des Rechtsaktes geben; also die Auslegung, die der Normgeber beachtet wissen will.
Dr. Eggert Winter Hessische Staatskanzlei Leitender Ministerialrat
I.
Die
Grundrechte
Art 1
(1) Die
Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich
darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage
jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der
Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Abschnitt I.
Die Grundrechte
Art 1
(1) Die Staatsangehörigen, Inhaber einer natürlichen Rechtsperson und aller hoheitlichen Rechte, deren bürgerlicher Tod unabänderlich ausgeschlossen ist und die seit tausenden von Jahren ihre Landflächen gemeinsam besiedeln und bewohnen, die nunmehr selbst mit dieser rechtswirksamen Verfassung die Bezeichnung "Deutschland" für ihren föderalen Bundesstaat festgelegt haben,
in ihrem Bestreben der Wahrnehmung der eigenen Verantwortung, die Freiheit, die Unabhängigkeit und den Frieden offen gegenüber und gemeinsam mit allen Menschen dieser Erde zu stärken und zu fördern,
im Willen gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung, ihre Vielfalt zu leben im Bewußtsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verpflichtung gegenüber den vergangenen und aller künftigen Generationen,
mit dem Wissen, daß nur frei ist, wer seine Freiheit bewahrt und die Stärke des Staates sich immer am Wohle jedes Einzelnen mißt, welche Zufriedenheit und Liebe jeder erleben und finden wird,
mit der Erfahrung von Generationen, daß niemals ein positives Recht über den geborenen Wesen stehen soll, sie nicht unterwerfen, nicht einschränken in ihrem Handeln und Denken beeinflußen darf,
beauftragt mit dem Erhalt der Schöpfung gegen jede Art von fanatischen Zielen, gleichwohl im Wissen um die Bedeutung einer Sinnhaftigkeit einer verantwortlichen Grundhaltung für das Zusammenleben denkender und fühlender Wesen,
im tiefen Bestreben für den Schutz und den Erhalt ihres Lebensraumes, der gesamten Erde zu wirken, deren Recht auf den eigenen Bestand und Leben in jeder Weise und für alle Lebewesen die sie hervorbringt, haben diese Verfassung als ihre gemeinsame Vereinbarung unter und zwischen sich selbst wirkend, durch ihren höchsten Eid gegeben, verkündet und in den verbindlichen wirksamen Stand versetzt und für ihr zukünftiges Handeln die nachfolgenden Grundsätze erklärt und in folgende Artikel gefaßt :
(1.1) Die Würde und die Unverletzlichkeit der Staatsangehörigen, wie deren Grundrechte, sind unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller administrativer Gewalt. Die Würde und Unverletzlichkeit der Staatsangehörigen geht über ihr Ableben hinaus.
(1.2) Staatsangehöriger von Deutschland ist, wer die Staatsangehörigkeit durch ein Feststellungsverfahren erlangt hat. Weiteres regelt ein Gesetz zur Einwanderung und/oder zu Übergangsregelungen, für die Dauer eines Feststellungsverfahrens.
(1.3) Der bürgerliche Tod ist für Staatsangehörige unter Strafe verboten. Wo er bereits eingetreten ist, hat die Gemeinschaft die Folgen zu mildern.
(1.4) Die Verwendung der juristischen Person bezüglich eines Staatsangehörigen ist verboten. Alle damit einhergehenden und bereits bestehenden Rechts- und Vertragsverhältnisse sind mit Inkrafttreten dieser Verfassung aufgehoben. Neue Rechts- oder Vertragsverhältnisse dieser Art sind untersagt und bestehende Verträge gehen an die natürlichen Rechtspersonen über. Über den weiteren Bestand der Verträge entscheidet jeder Staatsangehörige selbst, wobei er an die bisherige vertragliche Absprache nicht gebunden ist.
(1.5) Die Staatsangehörigen bekennen sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Rechten aller Völker als Grundlage jeder Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(1.6) Diese Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht, an die Grundsätze des überpositiven Rechts, welches vor jedem juristischen Recht steht.
(1.7) Die jeweilige Administration jedes einzelnen Mitgliedstaates garantiert die Unverletzlichkeit aller Grundrechte, unabhängig von den jeweiligen eigenen staatlichen Gesetzen der Mitgliedsstaaten.
Bemerkungen
Zum Art. 1 gab es einige Mail-Anmerkungen, die noch besprochen und späterhin verarbeitet werden. Wir bitten um etwas Geduld. Art.1 (1) soll nach dem Willen der Mitglieder in diesem Entwurf verbleiben. Der vollständige Satz wurde nach einigen Vorschlägen umgestellt um die einzelnen Sätze leichter lesen zu können.
Art 2
(1) Jeder hat das
Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das
Sittengesetz verstößt. - Seite 1 von 51 -
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Art 2
(1) Jeder Staatsangehörige hat das Recht auf eine freie Entfaltung seines Bewußtseins, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt.
(2) Jeder Staatsangehörige hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Rechte der Staatsangehörigen sind unverletzlich.
(3) Es ist verboten, Staatsangehörige gegen ihren Willen direkt oder indirekt zu medizinischen Eingriffen oder Maßnahmen zu nötigen und ihre gesundheitliche Situation zu erfragen und/oder zu erfassen.
(4) Alle Staatsangehörigen besitzen ohne Einschränkung das Recht, Änderungen an dieser Verfassungsschrift vorzuschlagen und die Vorschläge über einen Volksentscheid in die Verfassungsurkunde einfließen zu lassen. Dieses Recht besteht ohne zeitliche Einschränkung, welche erst dann endet, wenn ein erneuter Volksentscheid die Beendigung bestimmt. Die Gewählten haben die Pflicht zur Durchführung solcher Volksentscheide.
(5) Die Rechte und Pflichten von Personen mit anderen Staatsangehörigkeiten, die in dem Staatsgebiet von Deutschland leben und arbeiten, werden in einem Gesetz zu Art 2 näher ausgeführt.
Bemerkungen
Dieser Vorschlag fand bislang einige konkrete Vorschläge. Ebenso zu Artikel 3. Änderungen werden allerdings nur in kleinem Rahmen notwendig sein. Ansonsten fanden die Vorschläge unter Art 2 und Art 3 überwiegend Zustimmung.
Art 3
(1) Alle Menschen sind vor
dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat
fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand
darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache,
seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner
Behinderung benachteiligt werden.
Art 3
(1) Alle lebenden Staatsangehörigen im Geltungsbereich dieser Verfassung sind vor und innerhalb des Gesetzes gleich.
Bemerkungen
Dieser Vorschlag fand bislang einige konkrete Vorschläge. Ebenso zu Artikel 3. Änderungen werden allerdings nur in kleinem Rahmen notwendig sein. Ansonsten fanden die Vorschläge unter Art 2 und Art 3 überwiegend Zustimmung.
Art 4
(1) Die Freiheit des
Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen
Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird
gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der
Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Art 4
(1) Die Freiheit der Religion, des Glaubens und der Weltanschauung ist gegeben, sofern sie die Freiheit anderer Staatsangehöriger nicht einschränkt oder die Leistungen und Werte der Allgemeinheit nicht in Anspruch nimmt. Jede Gemeinschaft hat für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Die Beanspruchung von öffentlichen Geldern ist unzulässig.
(2) Glaubens-. Religions-. oder Weltanschauungsgemeinschaften, die in ihren Inhalten und Handlungsweisen die Würde und die Rechte auf Leben und die Ausübung des freien Willens von Staatsangehörigen verletzen oder gefährden, sind ohne Ausnahme verboten. Dies gilt auch für Gemeinschaften, welche versklavende, menschenverachtende Elemente beinhalten, die unter anderem Schutzbefohlene und/oder Frauen in ihrem geistigen, seelischen und körperlichen Zustand und deren Entwicklung und Freiheit beeinträchtigen. Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsehe und Ehrenmord aus Glaubensgründen, werden strafrechtlich verfolgt und mit aller Härte bestraft.
(3) Sollten vorgenannte Gemeinschaften vertreten sein können, weil sie nicht Inhalten von Gesetzen und Vorschriften widersprechen, diese nicht in Teilen aufheben oder überlagern, haben die Kosten ihres Wirkens selbst zu tragen. Sämtliche Sondergesetze zur Religionsfreiheit mit entsprechender, aufhebender oder verändernder Wirkung gegenüber der Verfassung und ihr nachfolgende Gesetzen sind unwirksam.
(4) Werden Gebäude mangels Unterhalt durch vorgenannte Gemeinschaft nicht mehr genutzt bzw. droht der Verfall, werden diese für Kunst, Musik, Kultur oder andere soziale Zwecke durch die Gemeinschaft genutzt und unterhalten.
Bemerkungen
Dieses Thema konnte noch nicht abschließend behandelt werden. Es gibt noch viele Fragen und die Diskussion wird sicherlich noch länger andauern. Wir werden die Veränderungen in den Sendungen erläutern und die schriftlichen Anpassungen permanent veröffentlichen.
(siehe auch Art 140 GG und Religionsverfassungsrecht)
Art
5 Art 5 (1) Jeder hat das Recht seine Meinung
in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus
allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren. Die Freiheit der
Presse und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film
werden gewährleistet, sofern sie nicht gegen die Rechte der Staatsangehörigen
unmittelbar wirken. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken
in den Vorschriften der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in
dem Recht der Ehre. Veröffentlichungen die geeignet sind, Staatsangehörige zu
verleumden oder sie der Willkür aussetzen, sind unter Strafe verboten.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung
und Lehre, entbindet nicht von der Treue zur
Verfassung.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild
frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen
ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der
Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur
findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den
Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze
der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und
Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet
nicht von der Treue zur Verfassung.
Bemerkungen
Zu diesem Artikel gab es bislang kaum Vorschläge oder Anmerkungen. Für die Bearbeitung bleibt aber noch genügend Zeit. Wir werden die Inhalte ändern, sobald beschlussfähige Eingaben vorliegen.
Art 6
(1) Ehe und
Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2)
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die
zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder
nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu
verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die
Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die
Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische
Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen
Kindern.
Art 6
(1) Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutz der Verfassung. Die Familie ist zu schützen. Die natürlich gegebene Mutterschaft und Vaterschaft besteht auf Lebenszeit und kann nicht aberkannt werden, sofern das Kind einvernehmlich entstanden ist. Bei einvernehmlicher willentlicher Entscheidung beider Eltern kann die Erziehungsberechtigung bezüglich der Kinder abgegeben werden. Zum Wohle des Kindes wird bei fehlender erzieherischer Eignung beider Eltern aus dem näheren sozialen Umfeld ein geeigneter Erziehungsberechtigter benannt. Dieser ist dem Wohle des Kindes verpflichtet und erklärt sich bereit, bis zu dessen Volljährigkeit die Bindungs - und Bildungsaufgaben zu übernehmen. Aus der Erziehungsberechtigung kann keine Familienzugehörigkeit abgeleitet werden.
(2) Als Ehe gilt die festgestellte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Andere Lebensgemeinschaften sind nicht berechtigt den Begriff Ehe zu verwenden, wobei ihnen sonstige, vergleichbare Rechte eingeräumt werden können.
(3) Die Verfassung erkennt die Geschlechter an, die als Grundlage allen Lebens, welche auf natürlichen Wege entstanden sind, entsprechen. Andere geschlechtliche Zuordnungen sind unzulässig, da deren natürlicher Ursprung nicht nachgewiesen werden kann.
(4) Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen obliegende Pflicht.
(5) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten körperliche oder seelische Gewalt gegen die Kinder ausüben oder wenn die Kinder zu verwahrlosen drohen. Erziehungsberechtigte können sich direkt Regierung wenden, sollte eine Kindeswegnahme aus ihrer Sicht ungerechtfertigt sein.
(6) Alle haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(7) Allen Kindern sind die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen.
Bemerkungen
Diese Neuausfertigung greift tief in die aktuelle Lage ein und wird zu erheblichen gesellschaftlichen Diskussionen führen. Es ist sicher anzunehmen, das dieser Bereich noch sehr lange nicht geklärt ist. Wir berichten permanent über neue Ideen und Beiträge.
Art 7
(1) Das
gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die
Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am
Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den
öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches
Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der
Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen
verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
- Seite 2 von 51 -
Ein Service des Bundesministeriums der
Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
(4) Das
Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen
als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und
unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der
wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen
Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen
der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die
wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert
ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die
Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf
Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als
Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine
öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6)
Vorschulen bleiben aufgehoben.
Art 7
(1) Die staatliche Administration ist verpflichtet geeignete und zeitgemäße Bildungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen und ein allgemeines Bildungsangebot bereit zu halten. Das gesamte Bildungswesen unterliegt ansonsten der Entscheidungsgewalt der Eltern. Eine Schulpflicht, insbesondere eine Pflicht zum Besuch eines öffentlichen Schulgebäudes, findet nicht statt.
(2) Die religiöse Erziehung ist kein Inhalt von Bildungskonzepten, sondern obliegt den Familien im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.
(3) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet.
Bemerkungen
Das Kindeswohl ist ein wichtiges und hohes Gut. Der Vorwurf, eine Zuwiderhandlung würde vor allem durch die Eltern auffällig sein, kann aus der Praxisauswertung nicht bestätigt werden. Vielmehr findet die Kindeswohlgefährdung in fast allen Fällen durch öffentliche Stellen statt. Daher ist dieses sensible Thema unbedingt in der permanenten Betrachtung zu halten. Schon der aktuelle bestehende und flächendeckend nur in der Bundesrepublik und in den Niederlanden praktizierte Schulgebäudezwang, entspricht weder internationalen Verträgen, dem europäischen Recht, noch dem Grundgesetz Art. 7 Abs. 5 und somit auch nicht dem Religionsverfassungsrecht innerhalb unseres Landes.
Art 8
(1) Alle
Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne
Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses
Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt
werden.
Art 8
(1) Alle Staatsangehörigen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Eine Genehmigung und ein Verbot sind unzulässig. Vielmehr gilt ein Versammlungsgebot, damit die Staatsangehörigen die Fähigkeiten des gemeinsamen Austausches fördern können. Es gilt ferner ein Anmeldegebot, um den Schutz der jeweiligen Versammlung organisieren zu können. Ausnahme ist die Zusammenrottung zur Ausübung von Gewalttaten. Sie bleibt weiterhin untersagt.
Bemerkungen
Zu diesem Artikel gab es bislang keine Vorschläge. Die Möglichkeit neue Ideen oder andere Anmerkungen einzureichen, bleibt weiterhin bestehen.
Art 9
(1) Alle
Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2)
Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen
oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und
Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist
für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht
einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete
Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs.
2 und
3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe
richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Art 9
(1) Alle Staatsangehörigen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden, sofern Sie der Verfassung nicht widersprechen. Insbesondere sind Gesellschaften untersagt, welche die Merkmale einer Loge und/oder einer Sekte aufweisen oder einer sinnverwandten Organisationform entsprechen, die der Manipulation und somit des Betruges dienen.
(2) Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit der verfassungsmäßigen Ordnung widersprechen oder geeignet sind, diese in ihrer Wirkung teilweise oder vollständig aufzuheben oder die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
Bemerkungen
Art 10
(1) Das
Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2)
Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die
Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des
Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz
bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle
des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe
und Hilfsorgane tritt.
Art 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post-, Daten- und Fernmeldegeheimnis der Staatsangehörigen sind unverletzlich.
Art 11
(1) Alle
Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht
darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle
eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden
ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen
es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche
demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von
Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum
Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen,
erforderlich ist.
Art 11
(1) Alle Staatsangehörigen genießen Freizügigkeit im ganzen Geltungsbereich dieser Verfassung.
Art 12
(1) Alle
Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu
wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen
werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen
öffentlichen Dienstleistungspflicht. - Seite 3 von 51 - Ein Service des
Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒
www.gesetze-im-internet.de
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich
angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Art 12a
(1)
Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den
Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband
verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der
Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des
Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere
regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht
beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß,
die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des
Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach
Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der
Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in
Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung
polizeilicher
Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt
werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den
Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung
begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der
Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen
Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im
Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts-
und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht
auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten
achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie
dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(5) Für
die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur
nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf
Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten
erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme
an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit
keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften
für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht
gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen,
die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des
Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Art 12
(1) Alle Staatsangehörigen haben das Recht ihren Beruf, ihren Arbeitsplatz und die Berufsbildungsstätte frei zu wählen.
(2) Staatsangehörige dürfen zu einer bestimmten Arbeit nicht gezwungen werden, sofern über eine Volksabstimmung nichts anderes bestimmt wird. Es gelten die Regeln der verfassungsmäßigen Ordnung.
Art 12a
(1) Verpflichtungen in bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen im Bereich der Versorgung und der Sicherheit der Zivilbevölkerung sind zulässig, um den lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen. Diese Dienstverhältnisse bestehen bei den Ordnungskräften sowie bei allen anderen Einrichtungen, die der inneren und der äußeren Sicherheit dienen.
Art 13
(1) Die
Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter,
bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe
angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3)
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln
bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der
Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen
Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält,
eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise
unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu
befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten
Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter
getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen
technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher
Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch
eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche
Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel
ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen´
vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet
werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur
zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr - Seite 4 von 51 - Ein
Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de und nur
zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt
ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über
den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz
4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz
technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage
dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten
eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und
Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer
Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur
Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder
zum Schutze gefährdeter Jugendlicher
vorgenommen werden. Fußnote
Art. 13 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v.
26.3.1998 I 610 mWv 1.4.1998; mit GG Art. 79 Abs. 3 vereinbar gem. BVerfGE v.
3.3.2004 (1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99)
Art 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch unterschriebenen richterlichen Beschluß mit Vor- und Familiennamen des Richters, bei Gefahr im Verzuge angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. Das Original des Beschlußes ist dem Beschuldigten auszuhändigen. Eine Ausfertigung ist nur dann zulässig, wenn ein Antrag des Beschuldigten für eine Ausfertigung vorliegt. Die Richter haften für Fehlentscheidungen persönlich.
(3) Aufgrund vorliegender Tatsachenbeweise, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, dürfen zur Verfolgung der Tat, auf Grund richterlichen Beschlußes, technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen, von drei Richtern erlassenen Beschluß. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden. Die Richter haften für Fehlentscheidungen persönlich.
Art 14
(1) Das
Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden
durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll
zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum
Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die
Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und
der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im
Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Art 14
(1) Der Besitz und das Erbrecht werden gewährleistet. Das Eigentums- und Erbrecht wird in Verbindung mit einer Nationalwährung, einer Neugestaltung der Wirtschaftsordnung und des Arbeitsmarktes reformiert und durch Volksentscheid erlassen. Spätere Änderungen sind ebenso herbeizuführen.
Art 15
Grund und Boden,
Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung
durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum
oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die
Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4
entsprechend.
Art 16
(1) Die deutsche
Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der
Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des
Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos
wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch
Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen
werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Art 16a
(1) Politisch Verfolgte
genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat
einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen
Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch
Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des
Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen
eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf
Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen
Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch
unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird
vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange
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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des
Bundesamts für
Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de er nicht
Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung
politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen
wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich
unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht
nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme
bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes
Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu
bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten
Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten
sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von
Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen
treffen.
Fußnote
Art. 16a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 28.6.1993 I
1002 mWv 30.6.1993; mit Art. 79 Abs. 3 GG (100-1) vereinbar
gem. BVerfGE v.
14.5.1996 I 952 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93)
Art 17
Jedermann hat das Recht,
sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder
Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu
wenden.
Art 17a
(1) Gesetze über
Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der
Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder
Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu
äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das
Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel
17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit
anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung
einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß
die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.
Art 18
Wer die
Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs.
1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8),
die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
(Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum
Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt
diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das
Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Art 19
(1) Soweit nach diesem
Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den
Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des
Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem
Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für
inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese
anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen
Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere
Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
II.
Der Bund und die
Länder
Art 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein
demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke
aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe
der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht
gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen,
haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich
ist.