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Intergovernmental Organization

  
 
 

Konzepte

für eine menschliche Gesetzgebung

 

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Verehrte Leser,

die ersten Positionen, die im Rahmen der Generalversammlung durch die Menschen im "öffentlichen Debattenraum" erarbeitet worden sind, werden erst im Mai 2025 erfolgen. Bis dahin müssen wir die Seite noch vervollständigen und in den verbleibenden Live-Übertragungen am 22./24. und 29. April 2025, die genaue Verfahrensweise veröffentlichen.

Dazu gehört die Bedienung der technischen Einrichtungen, wie der Ablauf der Arbeit an den Texten und Artikeln. Bitte verfolgen Sie die Entstehung der vorläufigen Seite bis dahin.

Vielen Dank und wir hören uns dann in den Übertragungen.

Alle Menschen sind zur "öffentlichen Mitarbeit" herzlich eingeladen.

Medienteam und Verwaltung

 

 

,Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG Ausfertigungsdatum: 23.05.1949


Vollzitat:
"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-
1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 94) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94


Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 14.12.1976 +++)


(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. GG Anhang EV +++)


Eingangsformel


Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene G r u n d g e s e t z  f ü r  d i e  B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.
Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.
Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:

 

 
 

Informationen

 

1) Der Kopfbereich wird später bearbeitet.

2) Die SCHWARZEN TEXTE sind die aktuellen Originaltexte und die BLAUEN TEXTE sind die Vorschläge der Generalversammlung. Neben den Haupttexten, sind GRÜNE TEXTE mit wichtigen Detailinformationen zu finden.

3) Bei den Ausarbeitungen werden neben dem Grundgesetz,  auch die Inhalte der  Verfassungen vom 28. März 1949, vom 16. April 1871 und vom 11. August 1919 berücksichtigt, wie die Inhalte der Preußischen Verfassung vom 31. Januar 1850. Ebenso sind völkerrechtliche Bestimmungen und Vorschriften berücksichtigt worden, welche die weltweite Anerkennung besitzen.

4) Die Mail-Adresse für Anmerkungen, Fragen und Vorschläge: generalversammlung@alliance-earth.net

 

 

Präambel

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

 

Präambel

Wir, die Staatsangehörigen von Deutschland, setzen in freier Selbstbestimmung und Kraft unserer Rechtsstellung als natürliche Rechtspersonen, wie im Rahmen einer Verfassungsänderung, diese Verfassung in den rechtswirksamen Stand. Wir beauftragen die von uns gewählten Vertreter der Länder und des Bundes, diese Verfassung nach dem, durch die Staatsangehörigen erfolgten Referendum zur Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands, wie für alle nachfolgenden Gebiete von Deutschland, zu erlassen. Eine Änderung dieser Verfassung unterliegt der Zustimmung der Staatsangehörigen. Die jeweilige Zustimmung wird durch ein erneutes Referendum festgestellt.

Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Damit ist diese Verfassung für alle Staatsangehörigen rechtlich wirksam, wie für alle Bürger, die alleine, als Gruppe oder mit ihren Gebieten, dieser verfassungsmäßigen Ordnung gemäß dem, zum Zeitpunkt ihres Beitrittsgesuches geltenden Verfassungsrecht oder nach völkerrechtlichen Regeln, in Zukunft beitreten.

 

Bemerkungen

Die Präambel in Völkerrechtsverträgen oder Verfassungen hat in der Regel keine eigene rechtliche Bindung, ist kein Bestandteil des Gesetzes, sondern dient als Erklärung der Motive und Ziele. Sie kann aber für die Auslegung und Interpretation des Vertragsinhaltes relevant sein.

Ausführliche Definition im Online-Lexikon

Einleitung zu Gesetzen oder völkerrechtlichen Abmachungen, häufig auch in Verträgen, in der die Absicht des Gesetzgebers, der Ausgangspunkt der Vertragschließenden etc. dargelegt werden. Die Präambel hat grundsätzlich keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit, sie dient aber der Auslegung einer Verfassung, eines Gesetzes oder Vertrages. Anders im Recht der Europäischen Union, wo die Präambeln in Form der Erwägungsgründe, die den Rechtsakten, insbesondere den Richtlinien (EU-Richtlinie), vorangestellt sind, Hinweise auf die authentische Auslegung des Rechtsaktes geben; also die Auslegung, die der Normgeber beachtet wissen will.

Dr. Eggert Winter Hessische Staatskanzlei Leitender Ministerialrat

 

I.
Die Grundrechte


Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

 

Abschnitt I.

Die Grundrechte

 

Art 1

(1) Die Staatsangehörigen, Inhaber einer natürlichen Rechtsperson und aller hoheitlichen Rechte, deren bürgerlicher Tod unabänderlich ausgeschlossen ist und die seit tausenden von Jahren ihre Landflächen gemeinsam besiedeln und bewohnen, die nunmehr selbst mit dieser rechtswirksamen Verfassung die Bezeichnung "Deutschland" für ihren föderalen Bundesstaat festgelegt haben,

 in ihrem Bestreben der Wahrnehmung der eigenen Verantwortung, die Freiheit, die Unabhängigkeit und den Frieden offen gegenüber und gemeinsam mit allen Menschen dieser Erde zu stärken und zu fördern,

im Willen gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung, ihre Vielfalt zu leben im Bewußtsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verpflichtung gegenüber den vergangenen und aller künftigen Generationen,

mit dem Wissen, daß nur frei ist, wer seine Freiheit bewahrt und die Stärke des Staates sich immer am Wohle jedes Einzelnen mißt, welche Zufriedenheit und Liebe jeder erleben und finden wird,

mit der Erfahrung von Generationen, daß niemals ein positives Recht über den geborenen Wesen stehen soll, sie nicht unterwerfen, nicht einschränken in ihrem Handeln und Denken beeinflußen darf,

beauftragt mit dem Erhalt der Schöpfung gegen jede Art von fanatischen Zielen, gleichwohl im Wissen um die Bedeutung einer Sinnhaftigkeit einer verantwortlichen Grundhaltung für das Zusammenleben denkender und fühlender Wesen,

im tiefen Bestreben für den Schutz und den Erhalt ihres Lebensraumes, der gesamten Erde zu wirken, deren Recht auf den eigenen Bestand und Leben in jeder Weise und für alle Lebewesen die sie hervorbringt, haben diese Verfassung als ihre gemeinsame Vereinbarung unter und zwischen sich selbst wirkend, durch ihren höchsten Eid gegeben, verkündet und in den verbindlichen wirksamen Stand versetzt und für ihr zukünftiges Handeln die nachfolgenden Grundsätze erklärt und in folgende Artikel gefaßt :

 

(1.1) Die Würde und die Unverletzlichkeit der Staatsangehörigen, wie deren Grundrechte, sind unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller administrativer Gewalt. Die Würde und Unverletzlichkeit der Staatsangehörigen geht über ihr Ableben hinaus.

(1.2) Staatsangehöriger von Deutschland ist, wer die Staatsangehörigkeit durch ein Feststellungsverfahren erlangt hat. Weiteres regelt ein Gesetz zur Einwanderung und/oder zu Übergangsregelungen, für die Dauer eines Feststellungsverfahrens.

(1.3) Der bürgerliche Tod ist für Staatsangehörige unter Strafe verboten. Wo er bereits eingetreten ist, hat die Gemeinschaft die Folgen zu mildern.

(1.4) Die Verwendung der juristischen Person bezüglich eines Staatsangehörigen ist verboten. Alle damit einhergehenden und bereits bestehenden Rechts- und Vertragsverhältnisse sind mit Inkrafttreten dieser Verfassung aufgehoben. Neue Rechts- oder Vertragsverhältnisse dieser Art sind untersagt und bestehende Verträge gehen an die natürlichen Rechtspersonen über. Über den weiteren Bestand der Verträge entscheidet jeder Staatsangehörige selbst, wobei er an die bisherige vertragliche Absprache nicht gebunden ist.

(1.5) Die Staatsangehörigen bekennen sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Rechten aller Völker als Grundlage jeder Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(1.6) Diese Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht, an die Grundsätze des überpositiven Rechts, welches vor jedem juristischen Recht steht.

(1.7) Die jeweilige Administration jedes einzelnen Mitgliedstaates garantiert die Unverletzlichkeit aller Grundrechte, unabhängig von den jeweiligen eigenen staatlichen Gesetzen der Mitgliedsstaaten.

 

Bemerkungen

Zum Art. 1 gab es einige Mail-Anmerkungen, die noch besprochen und späterhin verarbeitet werden. Wir bitten um etwas Geduld. Art.1 (1) soll nach dem Willen der Mitglieder in diesem Entwurf verbleiben. Der vollständige Satz wurde nach einigen Vorschlägen umgestellt um die einzelnen Sätze leichter lesen zu können.

 

Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. - Seite 1 von 51 -

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

 

Art 2

(1) Jeder Staatsangehörige hat das Recht auf eine freie Entfaltung seines Bewußtseins, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt.

(2) Jeder Staatsangehörige hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Rechte der Staatsangehörigen sind unverletzlich.

(3) Es ist verboten, Staatsangehörige gegen ihren Willen direkt oder indirekt zu medizinischen Eingriffen oder Maßnahmen zu nötigen und ihre gesundheitliche Situation zu erfragen und/oder zu erfassen.

(4) Alle Staatsangehörigen besitzen ohne Einschränkung das Recht, Änderungen an dieser Verfassungsschrift vorzuschlagen und die Vorschläge über einen Volksentscheid in die Verfassungsurkunde einfließen zu lassen. Dieses Recht besteht ohne zeitliche Einschränkung, welche erst dann endet, wenn ein erneuter Volksentscheid die Beendigung bestimmt. Die Gewählten haben die Pflicht zur Durchführung solcher Volksentscheide.

(5) Die Rechte und Pflichten von Personen mit anderen Staatsangehörigkeiten, die in dem Staatsgebiet von Deutschland leben und arbeiten, werden in einem Gesetz zu Art 2 näher ausgeführt.  

 
 

Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

 

Art 3

(1) Alle lebenden Staatsangehörigen im Geltungsbereich dieser Verfassung sind vor und innerhalb des Gesetzes gleich.

 
 

Art 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

 

Art 4

(1) Die Freiheit der Religion, des Glaubens und der Weltanschauung ist gegeben, sofern sie die Freiheit anderer Staatsangehöriger nicht einschränkt oder die Leistungen und Werte der Allgemeinheit nicht in Anspruch nimmt. Jede Gemeinschaft hat für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Die Beanspruchung von öffentlichen Geldern ist unzulässig.

(2) Glaubens-. Religions-. oder Weltanschauungsgemeinschaften, die in ihren Inhalten und Handlungsweisen die Würde und die Rechte auf Leben und die Ausübung des freien Willens von Staatsangehörigen verletzen oder gefährden, sind ohne Ausnahme verboten. Dies gilt auch für Gemeinschaften, welche versklavende, menschenverachtende Elemente beinhalten, die unter anderem Schutzbefohlene und/oder Frauen in ihrem geistigen, seelischen und körperlichen Zustand und deren Entwicklung und Freiheit beeinträchtigen. Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsehe und Ehrenmord aus Glaubensgründen, werden strafrechtlich verfolgt und mit aller Härte bestraft.  

(3) Sollten vorgenannte Gemeinschaften vertreten sein können, weil sie nicht Inhalten von Gesetzen und Vorschriften widersprechen, diese nicht in Teilen aufheben oder überlagern, haben die Kosten ihres Wirkens selbst zu tragen. Sämtliche Sondergesetze zur Religionsfreiheit mit entsprechender, aufhebender oder verändernder Wirkung gegenüber der Verfassung und ihr nachfolgende Gesetzen sind unwirksam.

(4) Werden Gebäude mangels Unterhalt durch vorgenannte Gemeinschaft nicht mehr genutzt bzw. droht der Verfall, werden diese für Kunst, Musik, Kultur oder andere soziale Zwecke durch die Gemeinschaft genutzt und unterhalten.

 
 

Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

 

Art 5

(1) Jeder hat das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren. Die Freiheit der Presse und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet, sofern sie nicht gegen die Rechte der Staatsangehörigen unmittelbar wirken.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der Ehre. Veröffentlichungen die geeignet sind, Staatsangehörige zu verleumden oder sie der Willkür aussetzen, sind unter Strafe verboten.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre, entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. 

 

Art 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

 

Art 6

(1) Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutz der Verfassung. Die Familie ist zu schützen. Die natürlich gegebene Mutterschaft und Vaterschaft besteht auf Lebenszeit und kann nicht aberkannt werden, sofern das Kind einvernehmlich entstanden ist. Bei einvernehmlicher willentlicher Entscheidung beider Eltern kann die Erziehungsberechtigung  bezüglich der Kinder abgegeben werden. Zum Wohle des Kindes wird bei fehlender erzieherischer Eignung beider Eltern aus dem näheren sozialen Umfeld ein geeigneter Erziehungsberechtigter benannt. Dieser ist dem Wohle des Kindes verpflichtet und erklärt sich bereit, bis zu dessen Volljährigkeit die Bindungs - und Bildungsaufgaben zu übernehmen. Aus der Erziehungsberechtigung kann keine Familienzugehörigkeit abgeleitet werden.

(2) Als Ehe gilt die festgestellte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Andere Lebensgemeinschaften sind nicht berechtigt den Begriff Ehe zu verwenden, wobei ihnen sonstige, vergleichbare Rechte eingeräumt werden können.

(3) Die Verfassung erkennt die Geschlechter an, die als Grundlage allen Lebens, welche auf natürlichen Wege entstanden sind, entsprechen. Andere geschlechtliche Zuordnungen sind unzulässig, da deren natürlicher Ursprung nicht nachgewiesen werden kann.  

(4) Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen obliegende Pflicht.

(5) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten körperliche oder seelische Gewalt gegen die Kinder ausüben oder wenn die Kinder zu verwahrlosen drohen. Erziehungsberechtigte können sich direkt an die jeweilige Regierung der Mitgliedsstaaten wenden, sollte eine Kindeswegnahme aus ihrer Sicht ungerechtfertigt sein.

(6) Alle haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(7) Allen Kindern sind die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen.