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Überpositives Recht 2

 

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Die rechtliche Positionierung von alliance-earth.com mit vorheriger Erklärung der Rechtssituation


Erst einmal nennen wir die verschiedenen „Rechtskreise“ in ihrem rechtlichen Rang.

Es gibt also Rechte, die höher sind als andere Rechte und diese Tatsache wird später noch sehr wichtig sein.

 

Bei Unklarheiten und/oder Nachfragen werden wir die Liste gerne erweitern.


 

 

Wir beginnen mit dem höherrangigen "Rechtskreis", welcher nicht zum "kanonische Recht" ("positives Recht oder "juristisches Recht") gehören.

In der rechten Spalte stehen die rechtlichen Hinweise.  

 

 

Überpositives Recht (oder auch Naturrecht oder Vernunftsrecht genannt)

 

Die Radbruchsche Formal als Maßstab für die Anerkennung des Naturrecht`s.

 

Die Radbruchsche Formel

„Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, daß das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als "unrichtiges Recht" der Gerechtigkeit zu weichen hat. Wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewußt verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur 'unrichtiges Recht', vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur.„

Gustav Radbruch, Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht, in: SJZ 1946, Sp. 105 (107)

 

Urteil Bundesverfassungsgerichts BVerfG 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951, II. Senat, Leitsatz 27

"Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Existenz überpositiven, auch den Verfassungsgesetzgeber bindenden Rechtes an und ist zuständig, das gesetzte Recht daran zu messen."

 

Kommentar

    Lehre, die – im Unterschied zum Interner Link: Rechtspositivismus – die These vertritt, dass man Interner Link: Recht und Moral nicht trennen könne. Etwas sei Recht oder Unrecht, weil es der Natur des Menschen bzw. der natürlichen Vernunft entspreche (deshalb auch »Vernunftrecht«) bzw. widerspreche. Daher gebe es auch Recht, welches gelte, ohne dass es in einem Interner Link: Gesetz enthalten sein muss, z. B. die Interner Link: Menschenrechte. Das positive, in Gesetzen enthaltene Recht müsse zudem an der Moral gemessen werden. Nur Gesetze, die moralischen Ansprüchen genügen, könnten den Anspruch erheben, befolgt zu werden. Viele Gesetze und staatlich geförderte Handlungen im Nationalsozialismus waren nach dieser Position kein Recht, sondern Unrecht, weshalb z. B. die Nürnberger »Rasse«-Gesetze und die KZ-Morde niemals legitim sein können (Interner Link: Legitimität). Im Mittelalter galt die göttliche Ordnung als Maßstab des Rechts. Das N. ergab sich somit aus der gottgewollten Ordnung. In der Aufklärung erkannte man dann das Problem, den Inhalt des N. eindeutig, d. h. unabhängig von persönlichen Standpunkten, zu bestimmen. Weitgehende Einigkeit besteht aber bis heute hinsichtlich der auf dem Gedanken des N. beruhenden Radbruch’schen Formel (Interner Link: Radbruchformel). Der Rechtsphilosoph Gustav Radbruch hatte diese 1946 mit Blick auf den Nationalsozialismus entwickelt. Ob deren Anwendung nach der »Wende« 1989 im Sinne Radbruchs gewesen ist, kann man auch kritisch als »Siegerjustiz« ansehen.

 

 

Ab hier folgen nun die "positiven Rechte, also die "juristischen Rechte", die auch "englisches Recht" genannt werden.

In der rechten Spalte stehen wieder die Rechtsverweise.

 

 

Völkerrecht (Gewohnheits- und Vertragsvölkerrecht)

Artikel 25 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 – „Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“

...und:

Artikel 146 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 – „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

...in Verbindung mit den internationalen Vorschriften:

UN-Charta (UN-Zivilpakt / UN-Sozialpakt) zum Selbstbestimmungsrecht der Völker – Artikel 1

(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.

(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.

(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten."

 

 

Verfassungsrecht (Grundgesetz - Staatsrecht oder Bundesrecht)

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

Bundesverfassungsgericht und seine Entscheidungen

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)  § 31  (1)

"Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden."

 

 

Bundesrecht (Staatsrecht)

Gesetze des Bundes

Verordnungen des Bundes

Verwaltungsvorschriften des Bundesrecht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 31 

"Bundesrecht bricht Landesrecht."

 

 

Landesrecht

Gesetze des Landes

Verordnungen des Landes

Verwaltungsvorschriften des Landes

Staaten können hoheitliche Rechte besitzen. Länder haben grundsätzlich keine hoheitlichen Rechte. Staaten können Verfassungen besitzen, Länder können keine Verfassungen besitzen, da ihnen hoheitliche Rechte fehlen. Hoheitliche Rechte leiten sich immer aus einem Verfassungsvolk ab, welches eine Staatsangehörigkeit zum Völkerrechtssubjekt nachweisen kann. Länder haben keine Staatsangehörigkeiten, daher können Sie auch keine hoheitlichen Rechte entfalten. Hier ein Leitsatz aus dem Völkerrecht dazu:

Rechtssatz zur Entstehung eines Rechtssubjekts, also eines Staates

„Das völkerrechtliche Subjekt  bestand und besteht durch seine legitimen, natürlichen Rechtspersonen und derer in der Rechtsfolge,  welche ihrerseits ihre unveräußerlichen und unauflöslichen Rechte aus dem völkerrechtlichen Subjekt  ziehen“

 

 

Das "Überpositive Recht" gehört also nicht zu den so genannten "positiven Rechten", die allesamt als "juristisches Recht" bezeichnet werden.

 

"Überpositives Recht" steht immer über den "positiven Rechtskreisen", was auch in der Bundesrepublik per Gesetz anerkannt ist, wie oben zu lesen war. "Überpositives Recht" greift insbesondere in den Fällen, wenn ein "Recht" so verbogen wird, daß es als "Recht" nicht mehr erkennbar ist und/oder als "Recht" gar nicht mehr bezeichnet werden kann.

Um Abhilfe einer solchen Situation zu schaffen, steht den Menschen z.B. eine Verfassunggebende Versammlung aus dem Völkerrecht zur Verfügung. Sie ist als höchstes Recht unantastbar. Auch hier hat das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der Bundesrepublik eindeutige Regeln gesetzt, an die sich aber leider kein Politiker und/oder Institution, Amt oder Behörde hält:

 

Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfG 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951, II. Senat,

Leitsatz 21 und 21 c – „Eine verfassunggebende Versammlung ist ein weltweit anerkannter, völkerrechtlicher Akt und hat einen höheren rechtlichen Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung (siehe Art. 25 GG). Sie ist im Besitz des pouvoir constituant. Mit dieser besonderen Stellung ist unverträglich, daß ihr von außen Beschränkungen auferlegt werden. Ihre Unabhängigkeit bei der Erfüllung dieses Auftrages besteht nicht nur hinsichtlich der Entscheidung über den Inhalt der künftigen Verfassung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens, in dem die Verfassung erarbeitet wird.“

und Leitsatz 27. Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Existenz überpositiven, auch den Verfassungsgesetzgeber bindenden Rechtes an und ist zuständig, das gesetzte Recht daran zu messen.

und Leitsatz 29. Dem demokratischen Prinzip ist nicht nur wesentlich, daß eine Volksvertretung vorhanden ist, sondern auch daß den Wahlberechtigten das Wahlrecht nicht auf einem in der Verfassung nicht vorgesehenen Wege entzogen wird.

 

Da sich keine öffentliche Stelle an die nationalen und internationalen Regeln hält, tritt der Fall der notwendigen Anwendung des "Überpositiven Rechts"  ein.

 

Wir erinnern an dieser Stelle noch einmal zum besseren Verständnis:

 

„Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, daß das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als "unrichtiges Recht" der Gerechtigkeit zu weichen hat. Wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewußt verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur 'unrichtiges Recht', vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur.„

 

 

 

 

Nun kommen wir zur rechtlichen Positionierung von alliance-earth.com in seinem und gegenüber allen anderen Rechtskreisen.

 

alliance-earth.com befindet sich ohne Einschränkung im "Überpositiven Recht".

alliance-earth.com kann auf die unteren Rechtskreise, insbesondere auf den Rechtskreis des Völkerrechts zugreifen, ohne den eigenen Rechtsstatus zu verlieren. Dieser Rechtskreis kommt dem Grundgedanken des "Überpositiven Rechts" nahe und "vertritt" dieses Recht praktisch im juristischen Rechtskreis.

alliance-earth.com versteht sich in der "juristischen Welt" als eigenständiges "Völkerrechtssubjekt", welches Verträge mit "Dritten" eingehen kann, aber nicht eingehen muß. NICHTS steht über dem Recht der Menschen des "Überpositiven Rechts", wie im juristischen Bereich NICHTS über dem Verfassungsvolk und über einer Verfassunggebenden Versammlung steht.

alliance-earth.com definiert sich über die Mitglieder und seine Weltanschauung, die mit religiösen Überlegungen und Glaubensfragen in Verbindung steht. Ferner über seinen Geltungsbereich, der nicht zwangsläufig von einer Gebietsfestlegung abhängig ist, sondern sich vielmehr an den Grundsätzen des "Überpositiven Rechts" orientiert, welches keine Grenzen und Nationen zwingend vorschreibt. Der Geltungsbereich kann nach dem Willen der Menschen jederzeit festgelegt oder verändert werden. Grundsätzlich sind Einschränkungen des "Überpositiven Rechts" durch kein juristisches Recht oder eine juristische Rechtsnorm und/oder vergleichbare Regeln aus den unteren Rechtskreisen möglich oder zu verlangen.   

alliance-earth.com besteht aus lebenden Wesen, die sich selbst als Menschen bezeichnen und die eine natürliche Rechtsperson besitzen, welche sie sich selbst gegeben haben. An dieser natürlichen Rechtsperson besitzen die Menschen alle Rechte. Es ist ihr Werkzeug, um im "positiven/juristischen Recht" teilnehmen zu können. Die ihnen zusätzlich von der Verwaltung ohne Rechtsbelehrung auferlegte "juristische Rechtsperson" ist und bleibt Eigentum der Verwaltung. Die "juristische Person" ist an die BIZ in Basel verpfändet, für Schulden beliehen und vollständig enteignet. Die Menschen von alliance-earth.com können diese juristische Person für ihre Zwecke innerhalb der Verwaltung und des "juristischen Rechtskreises" zwar nutzen, sie sind aber nicht verpflichtet für diese Person zu haften. Die Haftung obliegt alleine dem Eigentümer der Person und der Eigentümer ist die Verwaltung. Eine Haftungsübernahme durch den Menschen ist nur durch die eigene Zustimmung und Erklärung der Menschen und zwar für jeden Einzelfall, möglich.

 

Erklärung: Einführungsgesetz BGB Art. 10 - Name (1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

Dies bedeutet: für alle Dinge (Häuser, Wohnungen, Auto usw.), die Ihr jemals mit "dem Namen der Person" der Geburtsurkunde oder auf dem Personalausweis gekauft und unterschrieben habt, erhebt die "Verwaltung" ein Eigentumsrecht, welches sie an die Banken abgetreten hat. Innerhalb der Verwaltung gehört Euch NICHTS.

 

Mit Art. 10, (1), dessen Inhalt in Art. 7 des Einführungsgesetzes BGB noch einmal wiederholt wird, sind sämtliche anderen Gesetze, die angeblich Rechte innerhalb der Verwaltung für den Menschen beinhalten, aufgehoben und rechtsunwirksam. Die Verwaltung spricht nicht die Menschen, sondern immer die "juristische Person" an. In jedem Schriftverkehr, bei jedem Vertrag und auch direkt nach der Geburt, ist für die Verwaltung der Mensch "verstorben". An seine Stelle tritt die enteignete und verpfändete "juristische Person", was nicht nur rechtswidrig ist, sondern auch eine so genannte "Täuschung im Rechtsverkehr" darstellt und damit den Ausstieg aus diesem "Personenrecht", augenscheinlich wegen der Täuschung selbst und der grundsätzlichen Rechtswidrigkeit im Allgemeinen, jederzeit zulässig macht. 

    

 

Verhaltensempfehlungen

 

Liebe Mitbürger,

wir empfehlen ausschließlich den Vorgaben unserer eigenen Verwaltung zu folgen. Insbesondere dann, wenn die Zusammenhänge noch nicht richtig verstanden wurden. Es ist für alle Mitglieder wichtig, die rechtlichen Äußerungen auf die notwendigen Aussagen zu reduzieren und sich nicht in langen Diskussionen mit der Verwaltung oder den anderen Bewohnern der jeweiligen Gebiete, zu verzetteln. Denken Sie bitte an die Kinder und unsere Senioren, die unsere Fehler zuerst zu spüren bekommen. Es kann nur Schritt für Schritt zum Erfolg führen und unüberlegte Handlungen haben immer negative Auswirkungen. Mit dem Kopf durch die Wand geht es nun einmal nicht. Vielen Dank.

Wir werden diese Dinge in regelmäßigen Veranstaltungen in unserem Versammlungssaal gemeinsam erarbeiten, damit Fehler ausgeschlossen sind.

Alle Mitglieder sind herzlich eingeladen.

Die Veranstaltungen werden angekündigt und überall veröffentlicht.

Bereich Recht - Christian Behrendt

 

 

 

alliance-earth.com kann auch ein Völkerrechtssubjekt sein

 

Durch Vertrag geregelt, hält die Gemeinschaft alliance-earth.com die Rechte an einem völkerrechtlich relevanten Staatsgebiet und dessen Staatsangehörigkeiten. Es sind Überlegungen im Gange, wie diese Dinge miteinander kombiniert werden können. Daher stehen im Manifest auch die folgenden Zeilen mit einem entsprechenden gerichtlichen Rechtsverweis. (siehe unten) Das wohl bekannteste Beispiel eines religiösen Völkerrechtssubjekts ist der Vatikan, der mit gerade einmal 854 "Bürgern" ein vollständig Organisierter und anerkannter Staat ist. Die Besonderheit ein Gebiet, ein Staatsvolk und eine Staatsgewalt zu besitzen, wie es der Vatikan auch hat, stellt die Gemeinschaft alliance-earth.com auf eine ganz andere Stufe der bekannten Möglichkeiten.

 

Erklärung zu diesem Textteil auf der Startseite, erster Textblock und auf der ersten Unterseite im Anfangstext:

"alliance-earth.com ist aus der Sicht der alten juristischen Welt als ein eigenständiges Völkerrechtssubjekt anzuerkennen." "alliance-earth.com, als Religions- Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaft entstanden,  ist nunmehr ein Völkerrechtssubjekt und wird, vergleichbar mit dem Vatikan in Rom oder einem Königshaus, nur dann juristische Verträge und Verhältnisse eingehen, wenn es die Lebenden von alliance-earth.com für angemessen erachten."

 

Beispiel: Urteil des Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 14.02.1989 (18 A 858/87), NVwZ 1989, 790 (ZaöRV 51 [1991], 191) (s.310[89/1])

„Ein neuer Staat (Völkerrechtssubjekt) erwirbt seine Völkerrechtspersönlichkeit unabhängig von seiner Anerkennung oder Nichtanerkennung durch die bloße Tatsache seines Entstehens. Die in der Anerkennung liegende Feststellung, daß der Staat entstanden sei, ist nur deklaratorischer Natur“.

 

 

Auch nach internationalem Recht stehen alle Wege offen

 

alliance-earth.com. in Vorbereitung eines originären Völkerrechtssubjekts nach OVG vom 14.02.1989 (18 A 858/87), NVwZ 1989, 790 (ZaöRV 51 [1991], 191) (s.310[89/1]) und nach Art. 2.1 UNCH, sowie nach dem internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966, Teil 1, Art. 1, Abs. (1) (2) und (3)

 

 

Der Artikel wird noch vervollständigt.

Wir bitten um etwas Geduld.