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Baruch de Spinoza Religious Community

  
 
 

CWA Deutschland

Recht der Kooperation und Vernunft

 

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CWA Deutschland

Initiative zur Achtung der verfassungsmäßigen Ordnung und internationaler Verträge.

 

 
 

CWA Deutschland soll zur Einhaltung von Verfassungsinhalten, Gesetzen und nachfolgenden Vorschriften, wie der Achtung internationaler Verträge und völkerrechtlicher Regeln anhalten und auffordern. Die von Deutschland unterzeichnet oder die Deutschland von der internationalen Gemeinschaft auferlegten Rechtsvorschriften, sind zu achten.

Gleichzeitig ist damit die Pflicht verbunden, die internationalen Verträge mit den Bestimmungen unserer deutschen Gesetzgebung in Einklang zu bringen und deren Inhalte auf Widersprüche gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung zu prüfen und zu beurteilen. Diese Aufgabe kann als permanente Aufforderung verstanden werden, da Demokratie die Debatte in allen Bereichen der Gesellschaft fordert und erst damit ihre Aufgabe und Existenz real wird.  

 

Wir laden alle Menschen zur Teilnahme zu unseren Live-Sendungen und in unsere Chat-Räume ein, um diese Dinge zu beleuchten und ihre Auffassungen zu äußern. Allianz Erde IGO verpflichtet sich zur Transparenz in der Darstellung und Weitergabe von Meinungen, Äußerungen und allen eingehenden Aussagen.

Starten Sie mit uns gemeinsam die Aufarbeitung unserer verfassungsmäßigen Ordnung und aller damit verbundenen Zusammenhänge, deren Vorteile und deren Mängel. Die Beiträge, die für die Mitnahme in unsere Live-Sendungen geeignet sind, werden dort öffentlich besprochen. Sie entscheiden über die Bekanntgabe Ihres Namens und über den Umfang der zu berichtenden Inhalte Ihrer Mitteilungen. Schreiben Sie was berichtet und nicht berichtet werden soll.

 

 
 
 

 
 

Anmerkungen zum Thema

 

Weitere Schritte und Überlegungen

Nach der Bearbeitung der Stufen 1 bis 5, folgen konkrete Überlegungen zu den uns als Organisation verbleibenden Möglichkeiten und Verfahrensweisen. Ein erheblicher Teil der Gespräche wird im inneren Kreis bleiben. Wir bitten die Hörer und Leser, die keine Mitglieder unserer Organisation sind, um Verständnis. Dennoch werden die Sendungen und ggf. Gespräche im Studio, auch für Menschen aufschlussreich sein, die noch keine Mitglieder bei alliance earth IGO sind. 

Bearbeitete Bereiche finden Sie unter Versammungsergebnisse oder Informationen.

https://www.alliance-earth.com/versammlungsergebnisse.html

 

Ab KW 34/2026 - Welche Anerkennungen sind zu erreichen?

Die freie Ausübung der Rechte, die bereits national und international in Vorschriften, Gesetzen oder Verfassungen verankert und verbindlich geregelt sind. Freiheit bei der Gestaltung von Grundsätzen unserer Organisation und somit der eigenen Inhalte, den Werten und der Verwaltung selbst. Ebenso beispielsweise in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Traditionen, Ethik/Moral und bei sozialen Bewertungen und Vorhaben. Ferner die Ausübung unseres Rechtes, an dem gesellschaftlichen Leben aktiv teilhaben zu können, um unsere Werte und Vorstellung öffentlich darzustellen.

 

  

Daten und Termine

 

Der offizielle Projektstart am 01. August 2026.

Die ersten Schritte sollen in der internen Generalversammlung gegangen werden, die am Montag, dem 03. August 2026 im Versammlungssaal stattfinden wird. Die nachfolgenden Termine, wie die Inhalte der Live-Sendungen ab 04. August 2026, jeweils um 19.00 Uhr, werden die Gespräche und Überlegungen in Gang bringen.

Bitte achten Sie auf die Veröffentlichungen unter www.allianz-erde.org.

Vielen Dank.

 

An diese Adresse können Sie Ihre Anmerkungen senden:

generalsekretariat@alliance-earth.net

 

 

 

Rechtsverweise "allgemein"

 

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 25 (neueste Ausfertigung) 

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Quelle


Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 - der Vereinten Nationen 

Teil I - Artikel 1

(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.

PDF - Internationaler Pakt

 

 

 

 

Rechtsverweise in eigener Sache

 

Die Organisation alliance earth IGO wird hier die Probleme aufzeigen, die sie seit geraumer Zeit in ihrem rechtlich garantierten Rahmen beschränken. Dies betrifft nicht nur unsere Gemeinschaft. Vielmehr sind die Schwierigkeiten auch in vielen anderen Bereichen zu finden. Das Recht wieder zu erlangen oder dauerhaft vielleicht ganz zu verlieren, wird daher langfristig zur Existenzfrage.

Wir werden in Kürze einen entsprechenden Text veröffentlichen.


Grundgesetz Art. 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) 1Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Quelle

 

Artikel 4 des Grundgesetzes (Glaubens- und Gewissensfreiheit) ist ein schrankenlos gewährleistetes Grundrecht. Das bedeutet: Ein einfaches Bundes- oder Landesgesetz kann dieses Grundrecht nicht direkt einschränken, da im Text von Art. 4 GG kein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt steht.

Eine Verfassungsänderung ist für alltägliche Einschränkungen nicht der Weg, allerdings ist Art. 4 Abs. 3 GG (Kriegsdienstverweigerung) zusätzlich durch die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 GG) besonders geschützt. [1]


Art. 140 GG - Recht der Religionsgemeinschaften (Kommentar)

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Quelle

 

Artikel 136 WRV (Weimarer Reichsverfassung)


(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

 

Artikel 137 WRV


(1) Es besteht keine Staatskirche.
(
2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbände zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

 

Artikel 138 WRV


(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecken bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

 

Artikel 139 WRV


Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

 

Artikel 141 WRV


Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.


Religionsverfassungsrecht

Stefan Muckel (erstellt: Febr. 2019) Quelle - Link

 

Quelle zur alliance earth - Seite

 

Zur Europäischen Union und den Vereinten Nationen 

2. Quellen des Religionsverfassungsrechts (Auszüge)

Aus dem Recht der EU ist zunächst der sogenannte Kirchenartikel in Art. 17 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) zu nennen. Danach achtet die Union den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) achtet die EU zudem die nationale Identität der Mitgliedstaaten, wozu die Ausgestaltung des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften zählt. Das in Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1; Abs. 2 Satz 2 des Vertrags über die Europäische Union nieder­gelegte Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und der detaillierte Kompetenzkatalog in Art. 3 bis 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU zeigen, dass die EU keine Kompetenz zur Schaffung eines einheitlichen supra­nationalen Religionsverfassungsrechts hat.

Wichtige Völkerrechtliche Quellen für das Religionsverfassungsrecht sind zudem die Religionsfreiheit nach Art. 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10.12.1948 sowie in Art. 18 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966. 

 

3.3. Parität der Bürger und der religiösen Gemeinschaften ( Auszüge)

Der Paritätsgrundsatz ist der religionsrechtliche Gleichheitssatz. Der säkulare, nicht mit einer Kirche oder anderen Religionsgemeinschaft verbundene Staat behandelt die verschiedenen Glaubensrichtungen gleich. Der Paritätsgrundsatz verlangt als religionsverfassungsrechtlicher Gleichheitssatz rechtliche Gleichordnung und tatsächliche Gleichbehandlung aller Staatsbürger (sogenannte staatsbürgerliche Parität) und der religiösen Gemeinschaften (sogenannte staatskirchenrechtliche Parität) ohne Rücksicht auf ihr religiöses oder weltanschauliches Bekenntnis. Das allgemeine Gebot zur paritätischen Behandlung der verschiedenen Bekenntnisse und Religionsgemeinschaften hat seinen speziellen Ausdruck gefunden in Art. 3 Abs. 1 und 3 GG sowie Art. 33 Abs. 3 GG.

 

4. Religionsfreiheit (Auszüge)

Dreh- und Angelpunkt des Religionsverfassungsrechts ist die grundrechtliche Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.

Die in ihren Grundzügen gefestigte Judikatur des Bundesverfassungsgerichts knüpft für die Frage, ob ein Verhalten vom Schutzbereich der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG erfasst ist, an das Selbstverständnis desjenigen an, der sich auf das Grundrecht beruft. In seiner jüngeren Rechtsprechung unter­zieht das Bundesverfassungsgericht das jeweilige Selbstverständnis einer Plausibilitätsprüfung. Dennoch ist es für das Bundesverfassungsgericht – zu Recht – der maßgebliche Gesichtspunkt zur inhaltlichen Konkretisierung der Religionsfreiheit im Einzelfall. Da die christlichen Kirchen und einzelne Gläubige für ein bestimmtes Verhalten regelmäßig leicht ihr Selbstverständnis plausibel darlegen können, räumt Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ihnen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders weit reichende Entfaltungsspiel­räume ein.

Da die Regelungen in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG keinen Schrankenvorbehalt vor­sehen, versteht das Bundesverfassungsgericht die Religionsfreiheit als vor­behaltlos gewährleistetes Grundrecht.

Das Bundesverfassungsgericht sieht (mit der ganz herrschenden Meinung in der Literatur) auch die sogenannte negative Seite der Religionsfreiheit als geschützt an. Es geht dabei darum, nicht religiös sein zu müssen, insbesondere kultischen Handlungen eines religiösen Glaubens nicht beiwohnen zu müssen.

 

5. Wesentliche Inhalte des sonstigen Religions­verfassungsrechts (Auszüge)

Zu den zentralen Bestimmungen des deutschen Religionsverfassungsrechts gehört auch das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV). Danach ordnen und verwalten die Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

Nur die Religionsgemeinschaften können bestimmen, was zu „ihren Angelegen­heiten“ zählt. Der freiheitliche, religiös neutrale Staat hat kein eigenes Wissen von dem, was eine einzelne Religionsgemeinschaft zu ihren Angelegenheiten zählt.

Im Schulwesen verfügen alle Religionsgemeinschaften – auch solche, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind – aufgrund der Privatschulfreiheit in Art. 7 Abs. 4 und 5 GG über die Möglichkeit, eigene Schulen zu gründen und zu unterhalten.